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Wer haftet für die Fehler des Webmasters?
Der Webmaster ist primär für die Gestaltung der Homepage zuständig. Doch sicherlich kommt es auch hin und wieder vor, dass er vom Homepagebetreiber angewiesen wird, bestimmte ¨nderungen vorzunehmen. Da stellt sich bei Unterlassen des Webmasters die Frage: Wer haftet?, falls man für das Unterlassen gerichtlich in Anspruch genommen wird.
Beauftragt der Homepagebetreiber den Webmaster, etwas Bestehendes auf der Homepage zu löschen, so hat diesem der Webmaster Folge zu leisten.
Das heißt jedoch noch lange nicht, dass sich der Homepagebetreiber einfach darauf verlassen kann. So entschied nämlich das Oberlandesgericht München, dass der Homepagebetreiber stets zu kontrollieren hat, ob der Webmaster den Anweisungen auch Folge geleistet hat.
Dies ist dem Hompagebetreiber auch zumutbar, denn auch ohne größere Internetkenntnisse kann dieser leicht das Archiv überprüfen und den Webmaster nochmals zur Beseitigung anweisen. Kontrolliert er dies nicht, so haftet er für die Fehler des Webmasters.
Würde der Homepagebetreiber nun für die unterlassene Löschung in Anspruch genommen, so hat er für den Webmaster einzustehen (Oberlandesgericht München, 11.11.2002, Az.: 21 W 1991/02). (js)
Beauftragt der Homepagebetreiber den Webmaster, etwas Bestehendes auf der Homepage zu löschen, so hat diesem der Webmaster Folge zu leisten.
Das heißt jedoch noch lange nicht, dass sich der Homepagebetreiber einfach darauf verlassen kann. So entschied nämlich das Oberlandesgericht München, dass der Homepagebetreiber stets zu kontrollieren hat, ob der Webmaster den Anweisungen auch Folge geleistet hat.
Dies ist dem Hompagebetreiber auch zumutbar, denn auch ohne größere Internetkenntnisse kann dieser leicht das Archiv überprüfen und den Webmaster nochmals zur Beseitigung anweisen. Kontrolliert er dies nicht, so haftet er für die Fehler des Webmasters.
Würde der Homepagebetreiber nun für die unterlassene Löschung in Anspruch genommen, so hat er für den Webmaster einzustehen (Oberlandesgericht München, 11.11.2002, Az.: 21 W 1991/02). (js)
