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Wo muss sich die Widerrufsbelehrung beim Angebot befinden?

Der Unternehmer ist dazu verpflichtet, „den Verbraucher klar und verständlich auf sein Widerrufsrecht hinzuweisen“.
Doch wo macht man dies am besten in seinem Angebot?

Man sollte dabei stets beachten, dass dem Verbraucher nur der kleinstmögliche Aufwand auferlegt werden muss. Er sollte ohne große Probleme direkt darauf stoßen und nicht erst noch Minuten mit der Suche nach seinen Widerrufsrechten vergeuden müssen.
Bei dem Internetportal „eBay“, so entschied das Oberlandesgericht Hamm, genügt es nicht, wenn sich die Widerrufsbelehrung unter der Rubrik „Informationen zum Verkäufer“ bzw. unter dem Button „mich“ befindet.
Denn „niemand vermute unter der Rubrik „mich“ in dem Angebot eine Belehrung über das Widerrufsrecht“. Das „mich“ findet sich unter der Rubrik „Angaben zum Verkäufer“ und ist somit verkäuferbezogen. Eine Widerrufsbelehrung im Sinne des Fernabsatzgesetzes ist jedoch stets kaufbezogen und somit „kommt derjenige, der sich über die Modalitäten des Angebots unterrichten will nicht auf den Gedanken, das „mich“ anzuklicken“.

Der Unternehmer sollte also stets das „zufällige Auffinden der Widerrufsbelehrung im Rahmen der Suche nach weiteren Angaben über den Verkäufer“ vermeiden. Denn dies stellt schliesslich „keine klare und unmissverständliche Belehrung über das Widerrufsrecht dar, wie es vom Gesetz gefordert wird“. Eine transparente Positionierung der Belehrung am besten auf der Startseite des Angebots oder gut sichtbar am Ende der Artikelbeschreibung birgt für den Käufer keine solchen Gefahren (Oberlandesgericht Hamm, 14.04.2005, Az.: 4 U 2/05). (js)
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