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Wann werden Eintragungen im Führungszeugnis wieder gelöscht?

"Löschung" einer Eintragung aus dem Führungszeugnis ist im Grunde eine falsche Bezeichnung; in den meisten Fällen verhält es sich nur so, dass nach einem bestimmten Zeitablauf eine Eintragung aus dem Bundeszentralregister, das die Vorgaben für das Führungszeugnis liefert, nicht mehr in das Führungszeugnis übernommen wird. Die Eintragung kann zwar im Bundeszentralregister fortbestehen, taucht jedoch in keinem Führungszeugnis mehr auf.

Nur die Verurteilung zur lebenslangen Freiheitsstrafe, die Anordnung einer Sicherheitsverwahrung oder im Fall der Beantragung eines Behördenführungszeugnisses die Unterbringung in ein psychiatrisches Krankenhaus werden nicht gelöscht. Im Übrigen gelten im Allgemeinen folgende Fristen:

  • Verurteilungen zu Geldstrafen oder zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten sowie die meisten Jugendstrafen werden nach drei Jahren aus dem Führungszeugnis "gelöscht".
  • Freiheitsstrafen von drei Monaten und länger werden gemeinhin nach fünf Jahren nicht mehr ins Führungszeugnis aufgenommen.
  • Verurteilungen wegen Sexualstraftaten haben dagegen längere Fristen; hier sind zehn Jahre vorgesehen, wenn die Freiheitsstrafe mehr als ein Jahr beträgt.

Zu den beiden letztgenannten Fristen muss jedoch noch die Dauer der Freiheitsstrafe hinzugerechnet werden, um die sich die Nichtaufnahmefrist dann verlängert. Fristbeginn ist regelmäßig der Tag des ersten Urteils.

(AV, js)
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