Eine Minderung des Wohngeldes erfolgt gemäß § 27 Abs. 3 Wohngeldgesetz (WoGG) während des laufenden Bewilligungszeitraums dann, wenn sich
- Die Anzahl der Haushaltsmitglieder verringert oder erhöht.
- Die Miete abzüglich der Heizkosten um mindestens 15 % verringert wird.
- Das Gesamteinkommen sich um mehr als 15 % erhöht.

