Angegeben werden muss das Jahresbruttoeinkommen jeder im Haushalt lebenden Person. Es gibt ein Mindesteinkommen, welches erreicht sein muss um überhaupt einen Anspruch auf Wohngeld zu haben. Es muss eine Summe genannt werden, die sich zusammensetzt aus allen Löhnen, Gratifikationen, Gehältern, Tantiemen und sonstigen vermögenswerten Vorteilen, die im Jahr gewährt werden.
Nicht von Bedeutung ist dabei, ob es sich um einmalige oder regelmäßige Zahlungen handelt. Es kommt nur darauf an, dass ein messbarer Wertzuwachs entsteht. Angegeben werden müssen:
- Arbeitseinkommen
- Gehälter, Löhne, Weihnachtsgeld
- Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Nachtarbeit
- Steuerfreie Arbeitslöhne
- Lohnersatzleistungen
- ALG I, II, Unterhaltsleitungen
- Kurzarbeitslohn
- Krankengeld, Mutterschaftsgeld
- Sonstige Einnahmen
- Gratifikationen
- Renten und Versorgungsbezüge
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
Nicht angerechnet werden:
- Steuerrückzahlungen
- Leistungen Dritter im Zusammenhang mit Versicherungen
- Kinder- und Elterngeld bis zu einer Höhe von 300 Euro
Genauere Informationen halten auch hier die zuständigen Stellen der Stadt bereit.

