Häufig ist in den Medien von einer "Abmahnflut" die Rede und davon, dass viele Abmahnungen rechtsmissbräuchlich seien. Dabei kommt es allerdings nicht darauf an, dass eine Kanzlei viele Abmahnungen verfasst (siehe zum Beispiel Oberlandesgericht Hamm, 23.11.2010, Az. 4 U 136/10, I-4 U 136/10); maßgeblich ist vielmehr, dass sie nur aus dem Grund erfolgt ist, die Kosten für den abmahnenden Anwalt sicherzustellen, der Hauptgrund für die Abmahnungen also die Erzielung von Anwaltshonoraren ist (vgl. beispielsweise Bundesgerichtshof, 30.09.2004, I ZR 261/02). Der der Abmahnung zugrunde liegende Sachverhalt kann dabei schon nicht der Wahrheit entsprechen; dies allein genügt allerdings nicht. Hier ist die Abmahnung dann lediglich unberechtigt, nicht jedoch rechtsmissbräuchlich. Es müssen weitere Gesichtspunkte hinzutreten, dem Abmahnenden darf es nicht auf die Verfolgung rechtlich geschützter Interessen, sondern auf bloße Nebenzwecke ankommen, wie eben zum Beispiel die Sicherung des Anwaltshonorars. Viele von einer einzigen Kanzlei verschickte Abmahnungen können für einen Rechtsmissbrauch allenfalls Indizwirkung haben, ebenso wie beispielsweise das Fehlen der anwaltlichen Vollmacht (für letzteres vgl. Oberlandesgericht Hamm, 23.11.2010, Az. 4 U 136/10, I-4 U 136/10).

