Missbräuchliche Abmahnung: Welche Rechte habe ich?

Wer rechtsmissbräuchlich abgemahnt wird, kann sich auf vielfache Art zur Wehr setzen. So kann die rechtsmissbräuchliche Abmahnung zunächst einfach ignoriert werden, wobei hier die Gefahr besteht, dass es sich eben nur um eine Selbsteinschätzung handelt, die das Gericht nicht zwangsläufig teilen muss. Daneben kann er seinerseits die andere Partei abmahnen. Außerdem kann er eine so genannte Schutzschrift beim zuständigen Gericht einreichen. Die Schutzschrift hat folgenden Sinn: grundsätzlich kann der Abmahnende, wenn der Abgemahnte nicht auf die Abmahnung reagiert, bei Gericht eine so genannte einstweilige Verfügung beantragen, die mit hohen Kosten und schweren Folgen für einen etwaigen Geschäftsbetrieb des Abgemahnten verbunden wäre. Problematisch für den Abgemahnten an der einstweiligen Verfügung ist, dass er grundsätzlich nicht zum Sachverhalt angehört wird und der Richter die Lage nur kursorisch, also oberflächlich, prüft. In der Schutzschrift sind nun die gegen den Erlass der einstweiligen Verfügung sprechenden Gründe erfasst, der Richter muss diese berücksichtigen und wird im Normalfall keine Verfügung erlassen. Wird eine einstweilige Verfügung, beispielsweise mangels Schutzschrift, dennoch angeordnet, bleibt dem Abgemahnten im Nachhinein die Möglichkeit, bei einer unberechtigten Verfügung Schadensersatz nach den Regeln der Zivilprozessordnung (ZPO) zu verlangen.

Daneben kann sich auch eine Klage anbieten: zum einen nämlich die Gegenklage, mit deren Hilfe der Abgemahnte einen eigenen Anspruch gegen den Abmahnenden durchsetzen kann, sofern ein solcher besteht, was vor allem bei Streitigkeiten im Markenrecht der Fall sein kann. Zum anderen die so genannte negative Feststellungsklage, mit der sich gerichtlich klären lässt, dass der in der Abmahnung behauptete Anspruch gerade nicht gegeben ist. Dies bietet sich vor allem dann an, wenn die Gegenseite nach der Abmahnung nicht weiter tätig wird und für Rechtssicherheit gesorgt werden soll.