Die Kosten einer berechtigten Abmahnung muss grundsätzlich der Abgemahnte tragen. Geregelt ist diese Pflicht beispielsweise im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) oder im Urheberrechtsgesetz (UrhG). Wie hoch diese Kosten tatsächlich sind, richtet sich nach dem Einzelfall. Maßgeblich ist dabei zunächst der Gegenstandswert, also der Wert des umstrittenen Gegenstandes. Jedoch ist dieser bei Abmahnungen nicht leicht zu ermitteln, es handelt sich ja zumeist um abstrakte Güter, wie Musikstücke, Marken oder Wettbewerbsverstöße. Hier wird eine Festsetzung nach der Beeinträchtigung der Rechtsgüter des Abmahnenden vorgenommen, also beispielsweise die Beeinträchtigung eines Konkurrenten durch fehlerhafte Widerrufsbelehrungen oder das unberechtigte Anbieten eines Songs in einer Tauschbörse geschätzt und in Geld ausgedrückt. Die hierdurch entstehenden Anwaltskosten können leicht im drei- bis vierstelligen Bereich anzusiedeln sein, im Markenrecht sogar noch um einiges höher. Ist nun der Gegenstandswert bestimmt, berechnen sich die Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Hier ist ein prozentualer Anteil am Gegenstandswert als Gebühr für den Anwalt vorgesehen.Eine Ausnahme bilden einfache Verstöße im Bereich des UrhG bei erstmaligen Abmahnungen und nur geringer Rechtsverletzung: hier sind die Anwaltskosten auf 100 Euro begrenzt. Allerdings sind solche Fälle wohl die absolute Ausnahme und sollten nicht vorschnell angenommen werden.

