Ob die Kosten für das Hinzuziehen eines Anwalts bei einer unberechtigten Abmahnung zu ersetzen sind, richtet sich zunächst danach, welchem Rechtsgebiet die Abmahnung zuzuordnen ist. Zwar sind die in Frage kommenden Anspruchsgrundlagen für einen Kostenersatz gleich, die Gerichte urteilen jedoch teilweise unterschiedlich. Handelt es sich also um eine Streitigkeit aus dem Wettbewerbsrecht, so geht die Rechtsprechung wohl eher davon aus, dass die Kosten nicht vom Abmahnenden übernommen werden müssen, sofern dieser nicht positive Kenntnis von der mangelnden Berechtigung hat (vgl. Landgericht Stuttgart, 07.07.2009, Az. 17 O 118/09; Oberlandesgericht Hamm, 08.02.2010, Az. 4 U 158/09). Allerdings werden auch hier Ausnahmen gemacht (vgl. beispielsweise Amtsgericht Bonn, 29.04.2008, Az. 2 C 525/07).
Bei unberechtigten Abmahnungen, die auf Grund von Marken- oder Urheberrechtsverletzungen erfolgen, ist zumindest bei gewerblich handelnden Beteiligten von einer anderen Rechtslage auszugehen: hier wird die Pflicht zum Kostenersatz wohl überwiegend bejaht (vgl. zum Beispiel Landgericht Hamburg, 01.08.2002, Az. 315 O621/01).

