Unterlassungserklärung abgegeben: Kann ich von anderen Geschädigten weiterhin abgemahnt werden?

Die Unterlassungserklärung hat, wie im Zivilrecht allgemein üblich, eine Wirkung inter partes, das heißt, sie wirkt eigentlich nur zwischen den beteiligten Parteien, mit der Folge, dass zum Beispiel nur der Adressat der Unterlassungserklärung die Vertragsstrafe im Falle einer erneuten Verletzung fordern kann. Zudem könnten grundsätzlich auch verschiedene Parteien von der zu unterlassenden Handlung des Abgemahnten betroffen sein, so dass theoretisch auch weitere Personen eine Abmahnung aussprechen könnten. Allerdings wird der Verstoß nach der Abgabe einer Unterlassungserklärung rein faktisch gerade abgestellt: der zeitlich nachfolgende Abmahnende ist nicht mehr in seinen Rechten verletzt, denn der Abgemahnte verpflichtet sich, in Zukunft keine derartigen Verstöße mehr zu begehen. Dass nur derjenige, der zuerst abgemahnt hat, im Fall einer Verletzung auch eine Vertragsstrafe verlangen kann, ändert nichts an der Tatsache, dass die abstrakte Gefahr eines künftigen Verstoßes durch den Abgemahnten für die Allgemeinheit aus der Welt geschafft ist.

Maßgeblich ist daher nur diejenige Abmahnung, die dem Abgemahnten zuerst zugegangen ist. Für den Zugang erheblich ist dabei zum Beispiel der frühere Poststempel. Weiteren Abmahnern muss allerdings dann bewiesen werden, dass der Verstoß auch tatsächlich aus der Welt geschafft ist, was jedoch mit der unterschriebenen Unterlassungserklärung im Ernstfall nicht schwer fallen dürfte.

Die Aussagen gelten allerdings nur für den Fall, dass die Abmahnungen den gleichen Sachverhalt betreffen: steht ein anderer Verstoß in Abrede, können andere Parteien ohne Problem weiterhin abmahnen.