Vertragsstrafe in Abmahnung: Welche Höhe ist angemessen?

Wann eine Vertragsstrafe angemessen ist, lässt sich kaum abstrakt sagen. Sie muss jedenfalls geeignet sein, das abgemahnte Verhalten in Zukunft ernstlich zu verhindern (vgl. beispielsweise Oberlandesgericht Köln, 11.11.2010, Az. 6 W 157/10, I-6 157/10; Oberlandesgericht München, 12.06.1981, 6 W 1270/81). So muss grundsätzlich im Einzelfall entschieden werden, wie hoch eine Vertragsstrafe sein kann. Problematisch ist hierbei in der Praxis jedoch das Finden eines Kompromisses: wird die Strafe zu hoch angesetzt, wird der Abgemahnte diese wohl kaum akzeptieren, eine schnelle und außergerichtliche Lösung ist erschwert. Ist die Strafe hingegen zu niedrig, ist kaum noch von einem ernsthaften Interesse des Abmahnenden auszugehen, Verstöße in Zukunft zu unterlassen; die Abmahnung entfaltet keine Wirkung, der Abmahnende muss sich nicht darauf einlassen. Als Mittelweg hat sich daher der so genannte "(neue) Hamburger Brauch" entwickelt, der keine konkrete Höhe der Vertragsstrafe nennt, sondern diese bei weiteren Verstößen in das billige Ermessen des Abmahnenden stellt. Um exorbitanten Strafhöhen vorzubeugen, wird zugleich vereinbart, dass die konkrete Vertragsstrafe im Fall eines weiteren Verstoßes von Gerichten überprüfbar sein soll. Damit wird sichergestellt, dass für den Fall, dass es tatsächlich zu einer weiteren Rechtsverletzung kommen sollte, eine unabhängige Instanz die Sanktion prüfen kann.