Teilweise kommt es, vor allem bei den so genannten "Massenabmahnungen", vor, dass die vom Abmahnenden vorformulierte und mitgesandte Unterlassungserklärung nicht nur den Sachverhalt abdeckt, der den eigentlichen Rechtsverstoß bildet, sondern weit darüber hinausgeht und noch weitere Fälle erfasst, sodass sich der Abgemahnte ohne Not zu einem Unterlassen verpflichten würde. Es kann aber auch sein, dass die erstrebte Vertragsstrafe als zu hoch erscheint oder andere für den Abgemahnten nachteilige Forderungen in der Unterlassungserklärung enthalten sind. Für diese Fälle bietet sich die so genannte "modifizierte Unterlassungserklärung" an: der Abgemahnte sieht zwar grundsätzlich den in der Abmahnung gemachten Vorwurf ein und erklärt sich bereit, diesen in Zukunft zu unterlassen; die konkreten, vom Abmahnenden vorgesehenen Folgen werden jedoch abgeändert. So können die Vertragsstrafe herabgesetzt, die erfassten Sachverhalte eingeengt, die Laufzeit der Verpflichtung verkürzt oder andere Dinge mehr verändert werden, ohne dass der Abgemahnte negative Folgen wie beispielsweise die so genannte einstweilige Verfügung, die der Abmahnende bei Gericht beantragen kann, befürchten muss. Voraussetzung ist allerdings, dass sich der Abmahnende auf die abgeänderte Unterlassungserklärung einlässt; zwischen den beiden Parteien kommt gewissermaßen ein Vergleich zustande. Damit in einer modifizierten Unterlassungserklärung keine unrealistischen eigenen Angebote gemacht werden, bietet es sich an, einen spezialisierten Rechtsanwalt mit dem Verfassen der Erklärung zu betrauen; dieser weiß am besten, wie weit er sein Gegenüber "herunterhandeln" kann.

