Grundsätzlich ist eine Abmahnung bereits dann berechtigt, wenn der Verstoß, den die Abmahnung sanktionieren soll, auch wirklich besteht und der Abmahnende die Unterlassung verlangen kann. Der Abmahnende muss also in einem Recht verletzt sein, das ihm zusteht beziehungsweise dessen Unterlassung er geltend machen kann. Daneben sind allerdings noch formelle Anforderungen zu beachten, die zwar teilweise nicht gesetzlich vorgesehen sind, von der Rechtsprechung jedoch als notwendig erachtet werden. Sind diese nicht erfüllt, kann der Abgemahnte die Abmahnung zurückweisen. So muss die Abmahnung richtig adressiert und an den richtigen Empfänger zugestellt worden sein, um überhaupt rechtliche Wirkungen entfalten zu können. Außerdem muss die Handlung des Abgemahnten, die den Verstoß bildet, in der Abmahnung richtig und fest umrissen aufgezeigt werden. Daneben verlangt die Rechtsprechung teilweise, dass eine Originalvollmacht, also der Nachweis, dass der betreffende Anwalt auch tatsächlich vom Rechtsinhaber beauftragt wurde, beigelegt wird; allerdings sind die Meinungen hier eher geteilt (gegen diese Anforderung beispielsweise Amtsgericht Hamburg, 27.09.2010, Az. 36A C 375/09; dafür Oberlandesgericht Düsseldorf, 13.07.2000, Az. 20 W 37/00; lesenswert hierzu insgesamt Oberlandesgericht Celle, 02.09.2010, Az. 13 U 34/10).

