Wann sollte eine Unterlassungserklärung abgegeben werden?

Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung empfiehlt sich in den Fällen, in welchen das zur Last gelegte Verhalten auch tatsächlich begangen wurde und ein Prozess oder schon die so genannte einstweilige Verfügung, die der in seinen Rechten Verletzte bei Gericht erwirken und die den Störer, vor allem, wenn er ein Gewerbetreibender ist, schwer treffen kann, zu riskant erscheinen. Schließlich handelt es sich um eine umfassende Verpflichtung, das maßgebliche Verhalten in Zukunft zu unterlassen; es wird also stark in die eigene Handlungsfreiheit eingegriffen. Ist also beispielsweise strittig, ob ein Musikstück auch wirklich aus dem Internet heruntergeladen wurde, sollte keine uneingeschränkte Unterlassungserklärung abgegeben werden, zumal häufig sehr umfangreiche Forderungen an das künftige Unterlassen gestellt werden. Zumindest sollte in jedem Fall geprüft werden, ob der Umfang der abzugebenden Erklärung gerechtfertigt ist. Hier ist auf Grund der meist sehr kurz bemessenen Fristen Eile geboten.Jedoch sollte auch für den Fall, dass die angegriffene Handlung tatsächlich begangen wurde, nicht sofort die vorformulierte Unterlassungserklärung verwendet werden. Vielmehr empfiehlt es sich, einen auf derartige Fälle spezialisierten Rechtsanwalt zu kontaktieren, da in den mitgelieferten Unterlassungserklärungen häufig Dinge verlangt werden, die weit über das auf Grund des Verstoßes nötigen "Muss" hinausgehen; ein unerfahrener Laie kann hier nicht unterscheiden, welche Forderungen akzeptiert werden müssen und welche nicht.