Warum muss ich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben?

Eine so genannte "strafbewehrte Unterlassungserklärung" wird in Folge einer Abmahnung vom Abgemahnten abgegeben. In dieser strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Abgemahnte, die betreffende, in der eigentlichen Abmahnung angesprochene Handlung, durch die der Abmahnende in seinen Rechten verletzt wurde, in Zukunft zu unterlassen und bei erneuter Zuwiderhandlung eine festgesetzte Vertragsstrafe in bestimmter Höhe zu zahlen. Daneben kann die Unterlassungserklärung weitere Punkte enthalten, wie die Verpflichtung zur Zahlung der gegnerischen Anwaltskosten.

Mit der strafbewehrten Unterlassungserklärung soll der eigentliche Hauptzweck der Abmahnung erreicht werden: nämlich die Verhinderung von zukünftigen gleichartigen Verstößen durch den Abgemahnten, was eben durch die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe erreicht wird. Die strafbewehrte Unterlassungserklärung muss allerdings nur dann auch tatsächlich abgegeben werden, wenn die in der Abmahnung festgestellten Vorwürfe wirklich zumindest teilweise berechtigt sind. Zumeist wird der Abmahnende eine entsprechende Erklärung bereits vorformulieren und zugleich mit der Abmahnung versenden; so wird durch den Abmahnenden sichergestellt, dass auch gerade derjenige Verstoß, der ihn in seinen Rechten verletzt, von der Erklärung des Abgemahnten erfasst wird. Allerdings verfolgt der Abmahnende mit der vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserklärung seine eigenen Zwecke und gestaltet sie in diesem Sinn; es kann sich daher in vielen Fällen anbieten, die Erklärung nicht ohne vorherige Überprüfung beispielsweise durch einen Anwalt zu unterzeichnen und bei Bedarf abzuändern.