In den meisten vorformulierten Unterlassungserklärungen sind Regelungen enthalten, die eine Pflicht zur Zahlung der Anwaltskosten der Gegenseite vorsehen. Dieser Punkt ist zwar nicht selbstverständlich und kann im Rahmen der Unterlassungserklärung als solcher gestrichen werden; wird die Unterlassungserklärung jedoch einschließlich diesen Punktes unterzeichnet, verpflichtet man sich schon aus diesem Grund zur Zahlung der Anwaltskosten. Zudem sehen die Gerichte und das Gesetz grundsätzlich ohnehin vor, dass ein zu Recht Abgemahnter im Regelfall die Anwaltskosten der Gegenseite zu tragen hat. Die Pflicht zur Zahlung besteht also.
Dem Abmahnenden bleibt in den Fällen, dass nicht gezahlt wird, nur die Möglichkeit, die Anwaltskosten als solche gerichtlich geltend zu machen. Allerdings ist das Prozessrisiko, also die umstrittenen Geldwerte, wesentlich geringer: es geht nur um das Anwaltshonorar als solches, nicht um den Gegenstandswert des Abmahnverfahrens. Einen einfacheren Weg für den Abmahnenden bietet das so genannte gerichtliche Mahnverfahren: ein standardisiertes Verfahren, mit dessen Hilfe der Gläubiger einer Geldforderung seinen Anspruch beim Schuldner geltend machen kann. Geht der Abgemahnte nicht dagegen vor, kann im Ernstfall sogar die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher drohen.

