Zur Abmahnung berechtigt ist grundsätzlich derjenige, dessen Rechte verletzt sind. Da die Abmahnung in vielen Rechtsgebieten zur Anwendung kommt, können dementsprechend viele Geschädigte die Rolle des Abmahnenden spielen: so kann zunächst derjenige abmahnen, dessen geistiges Eigentum, Urheberrecht oder Marke verletzt wurde, beispielsweise bei Verkäufen gefälschter Markenware oder unberechtigter Nutzung von Musik, Bildern oder Videos. Hier ist grundsätzlich der Inhaber des verletzten Rechts zur Abmahnung berechtigt, also beispielsweise der Schöpfer des unerlaubterweise genutzten Werkes oder derjenige, dem die Rechte zur Nutzung eingeräumt worden sind. Dann kann eine Abmahnung durch Konkurrenten im Rahmen des Wettbewerbsrechts in Frage kommen, weil der Abgemahnte gesetzliche Vorschriften nicht eingehalten hat, beispielsweise weil er sich nicht an die Regelungen zum Verbraucherschutz gehalten hat. Hier sind nicht nur die Mitbewerber zur Abmahnung berechtigt, sondern auch bestimmte Verbände: als Beispiel können Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern oder Verbraucherschutzverbände angeführt werden.
Schließlich kann die klassische Abmahnung durch den Arbeitgeber im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgen.Gemeinsam ist den genannten Varianten, dass der zur Abmahnung Berechtigte meist nicht selbst direkt in Erscheinung tritt, sondern einen spezialisierten Anwalt mit der Vertretung beauftragt.

