Die meisten vorgefertigten Unterlassungserklärungen sind darauf gerichtet, den Abgemahnten möglichst lange und umfangreich von einem weiteren Verstoß fernzuhalten. Dies wird zum einen dadurch erreicht, dass eine recht hohe Vertragsstrafe angedroht wird, zum anderen wird eine äußerst lange Laufzeit der Unterlassungsverpflichtung vereinbart. Daneben wirken die abmahnenden Anwälte häufig darauf hin, dass nicht nur der eigentliche Sachverhalt, sondern auch andere, ähnliche Konstellationen erfasst werden.
Für den Abgemahnten, der oft nur aus Unachtsamkeit den Verstoß begangen hat, ist dieses Vorgehen sehr ungünstig: er muss damit rechnen, dass er bei einem weiteren, sei es auch anders gearteten Verstoß in Anspruch genommen wird. Daher empfiehlt es sich meist schon bei der Abgabe der Unterlassungserklärung für den Abgemahnten, auch wenn diese berechtigt ist, einen spezialisierten Anwalt aufzusuchen und einen Vergleich mit dem Abmahnenden anzustreben, um die Folgen abzumildern. Zudem kann ein juristischer Laie die Situation häufig nicht richtig einschätzen und gibt ohne Not vorteilhafte Rechtspositionen auf. Außerdem kann unter Umständen eine so genannte modifizierte Unterlassungserklärung ein besseres Mittel zur Beendigung des Rechtsstreits sein, als vorbehaltlos die Vorstellungen der gegnerischen Partei zu akzeptieren.
Besonders zu achten ist auf die gesetzten Fristen: diese sind meist sehr kurz bemessen und sollten eingehalten werden, da ansonsten eine so genannte einstweilige Verfügung droht, die der Abmahnende bei Gericht beantragen kann, ohne dass der Abgemahnte dort seine Sicht vorbringen kann. Ein schnelles Handeln ist hier gefordert und im Zweifel sollte beim Abmahnenden um Pflichtverlängerung nachgesucht werden.Zudem sollten die Formalia der Abmahnung zunächst beachtet werden: ist diese offensichtlich unberechtigt, beispielsweise weil der Abmahnende gar nicht zu einer Abmahnung befugt ist oder der Verstoß nicht begangen wurde, oder ist der Abgemahnte schon nicht der tatsächliche Adressat der Abmahnung, sollte nicht vorschnell eine Unterlassungserklärung abgegeben werden.
Auch für den Fall, dass die Vertragsstrafe eindeutig als zu hoch erscheint, sollte die vorformulierte Erklärung nicht einfach unterschrieben werden: hier können Änderungen vorgenommen werden, beispielsweise durch Ersetzen der konkreten Vertragsstrafe durch den so genannten Hamburger Brauch, der eine Vertragsstrafe nach billigem Ermessen des Geschädigten vorsieht, die allerdings in der Höhe gerichtlich überprüfbar ist.

