Abofalle: Ich habe mich niemals bei solch einer Seite angemeldet. Was tun?

Grundsätzlich gilt, dass man für einen Vertrag, den man nicht geschlossen hat, nicht haften muss. Auch ist hier zu beachten, dass die Beweislast für die Tatsache, ob tatsächlich ein Vertrag geschlossen wurde, bei demjenigen liegt, der einen Anspruch zu haben glaubt, hier also beim Verwender der Abofalle. Dieser muss also im Ernstfall zur Überzeugung des Gerichts darlegen, dass der vorgebliche Nutzer sich tatsächlich auf seiner Seite angemeldet hat. In den meisten Fällen wird es wohl gar nicht zu einer solchen Gerichtsverhandlung kommen, weil der Betreiber der "Abofalle" weiß, dass er sich mit seinem Geschäftsmodell rechtlich "auf dünnem Eis" bewegt. Sollte man selbst also sicher sein, sich auf der entsprechenden Seite nicht angemeldet zu haben, kann man die Angelegenheit grundsätzlich zunächst auf sich beruhen lassen. Es empfiehlt sich dennoch, wie im Falle einer Anmeldung in Unkenntnis der Pflicht zur Zahlung, einen Widerspruch zu senden, in dem man darlegt, dass man keinen Vertrag geschlossen hat.

Etwas anders gelagert ist das Problem, wenn man von einem Dritten angemeldet wurde. Hier ist zu beachten, dass es ohne Kenntnis und Willen des Betroffenen im deutschen Zivilrecht grundsätzlich nicht möglich ist, zu dessen Lasten Verträge abzuschließen. Auch bei einer so genannte Stellvertretung, bei der ein anderer die zum Vertragsschluss notwendigen Erklärungen abgibt, ist es Voraussetzung, dass der Vertreter zu der entsprechenden Handlung bevollmächtigt oder anders berechtigt war, also mit Willen desjenigen handelt, den er vertritt. Sollte dies ausnahmsweise der Fall sein, bleiben jedoch trotzdem die allgemeinen Möglichkeiten erhalten, gegen die "Abofalle" vorzugehen.Sollte also der Fall eintreten, dass man ohne Anmeldung eine Rechnung erhält, kann der Vertragsschluss umfangreich bestritten werden.