Die IP-Adresse, eine Kennnummer, die bei jedem Einloggen in das Internet individuell an einen Computer vergeben wird, ist einer Postanschrift im wirklichen Leben vergleichbar. Mit ihr kann ein einzelnes internetfähiges Gerät zweifelsfrei identifiziert werden. Fraglich ist jedoch, ob die Anbietern der "Abofalle" an die notwendigen Daten überhaupt herankommen. Die maßgeblichen Daten werden zunächst beim Zugriff auf verschiedene Webinhalte gespeichert; über den Provider des Internetnutzers, also den Anbieter des Internetzugangs, der auch die jeweiligen IP-Adressen für jede Internet-Sitzung vergibt, kann man sodann die zugehörigen Personaldaten herausfinden.
Allerdings darf nicht jedermann einfach beim Provider nachfragen und die IP-Adresse ermitteln. Grundsätzlich kann nur die Polizei und sonstige Strafverfolgungsbehörden bei schwerwiegender Kriminalität auf diese Möglichkeit zurückgreifen; gemeint sind hier Fälle von Raubkopien und ähnliches. Zudem wird den Urheberrechtsinhabern von beispielsweise Musik oder Filmen unter bestimmten Voraussetzungen ein Auskunftsanspruch eingeräumt, damit diese gegen den Täter vorgehen können.
Ein solcher Fall liegt bei den "Abofallen" allerdings nicht vor: weder handelt es sich um schwere Straftaten noch um Urheberrechtsverletzungen. Derjenige, der in die "Abofalle" tappt, kann also nicht vom Betreiber der "Abofalle" über die IP-Adresse geortet werden.Ähnlich verhält es sich bei E-Mail-Adressen: die Anbieter, die diese bereitstellen, sind nicht verpflichtet, dem Betreiber der "Abofalle" die persönlichen Daten des Nutzers mitzuteilen.

