Abofalle: Wie muss ich mich verhalten, um nicht zahlen zu müssen?

Um zahlreichen Mahnschreiben und Zahlungsaufforderungen wirksam entgegenzutreten, empfiehlt es sich, den angeblich geschlossenen Vertrag über die im Rahmen der "Abofalle" angebotene Dienstleistung möglichst umfangreich in Abrede zu stellen. Zunächst kommt eine Anfechtung des Vertrages wegen eines Irrtums darüber, dass die Dienstleistung nur gegen Entgelt erfolgt, in Betracht. Es liegt dann ein so genannter Inhaltsirrtum vor: der Nutzer irrt über die konkreten Folgen seiner Erklärung, bei der "Abofalle" also zumeist über die Zahlungspflicht. Außerdem kann ein so genannter Eigenschaftsirrtum vorliegen. Der Nutzer ist sich dabei über eine bestimmte Eigenschaft der angebotenen Dienstleistung nicht im Klaren, konkret meist über die Pflicht zur Zahlung.

In krasseren Fällen kann der Grund für die Anfechtung auch in einer arglistigen Täuschung über die Entgeltlichkeit der Dienstleistung liegen, wenn der Preis zum Beispiel willentlich nicht aucf der Website angegeben oder versteckt wurde. In allen Fällen ist eine Erklärung der Anfechtung gegenüber dem Betreiber der "Abofalle" notwendig. Diese muss bei den beiden erstgenannten Irrtümern laut Gesetz "unverzüglich", also möglichst unmittelbar nach Kenntnis, im letztgenannten Fall innerhalb eines Jahres nach Kenntnis erfolgen.

Zudem kann mindestens zwei Wochen nach Vertragsschluss, in den meisten Fällen aufgrund der häufig unterbliebenen Widerrufsbelehrung jedoch länger, ein Widerruf des vorgeblichen Vertragsschlusses erfolgen. Auch hier ist eine Erklärung gegenüber dem Betreiber nötig. Weiterhin kann man sich auch auf die oftmals mangelhaften Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen: häufig sind zumindest die Klauseln, die die Kosten der angebotenen Dienstleistung regeln, unwirksam (vgl. hierzu die Entscheidungen des Amtsgerichts Hamm, 26.03.2008, Az. 17 C 62/08; ebenso Amtsgericht Gummersbach, 30.03.2009, Az. 10 C 221/09, die Kostenklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unwirksam erachten, wenn sie nicht ausreichend transparent und klar formuliert sind). All diese Gründe können dem Anbieter am besten schriftlich per Einschreiben zur Kenntnis gebracht werden. Im Internet finden sich zu diesem Zweck auch zahlreiche Vordrucke, die ebenfalls verwendet werden können (vgl. hierzu die Internetpräsenzen der Verbraucherzentralen, vgl. beispielsweise hier

vom 16.02.2011