Filmt die Polizei Demonstranten, so werden diese dadurch regelmäßig eingeschüchtert, da sie Angst haben müssen, behördlich registriert zu werden und dadurch eventuell persönliche Nachteile zu erleiden. Durch eine solche Filmpraxis könnte es passieren, dass viele Menschen aus dieser Angst heraus ihr Demonstrationsgrundrecht nicht ausüben. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat deshalb entschieden, dass anlassunabhängige Videobeobachtungen rechtlich unzulässig seien (Bundesverfassungsgericht, 17.02.2009, Az.: 1 BvR 2492/08). Anlassunabhängig ist eine Videobeobachtung immer dann, wenn die Demonstration friedlich verläuft.
Das Bundesverfassungsgericht hat auch klargestellt, dass für die Datenerhebung durch Polizeibeamte strenge Anforderungen gelten müssen: Die Polizei darf nur dann Bild- und Tonaufnahmen von Demonstrationen anfertigen, wenn konkrete Anhaltspunkte darauf hindeuten, dass von Teilnehmern der Demonstration eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Straftaten zu befürchten sind, bereits ausgeführt wurden oder nicht an der Demonstration teilnehmende Personen durch den Fortgang der Demonstration unmittelbar bedroht sind. Die Filmaufnahmen müssen von der Polizei aber innerhalb von 2 Monaten nach Beendigung der Demonstration gelöscht werden, wenn sie nicht dazu benötigt werden, Straftaten im Bezug mit der Demonstration aufzuklären oder aus ihnen aufschlussreich hervorgeht, dass von bestimmten Personen auch in Zukunft erhebliche Gefahren ausgehen.
Im konkreten Fall hat das Bundesverfassungsgericht ein Landgesetz (Bayern) für verfassungswidrig erklärt, dass das Filmen von Demonstrationen schon für die Lenkung eines Polizeieinsatzes und die anschließende taktische Auswertung des Einsatzes als zulässig erachtete.

