Darf die Polizei Wasserwerfer und Tränengas einsetzen?

In bestimmten Situationen ist die Polizei dazu berechtigt, Wasserwerfer und Tränengas einzusetzen. Sie kommen beispielsweise dann zum Einsatz, wenn die Polizei gegen größere Menschenmengen vorgeht, um ihre Maßnahmen mit unmittelbarem Zwang durchzusetzen.Der Einsatz ist in der Polizeidienstvorschrift PDV 122 geregelt. Es muss grundsätzlich im voraus der Einsatz von Wasserwerfern angekündigt werden (zum Beispiel über Lautsprecher), sodass sich unbeteiligte Personen entfernen können. In der Regel wird eine Versammlung vor Einsatz von Wasserwerfern aufgelöst und Platzverweise ausgesprochen. Reichen die personellen Mittel der Polizei allerdings nicht aus, um diese Platzverweise auf "konventionelle" Art durchzusetzen, kann der Wasserwerfer zum Einsatz kommen. Unter Umständen wird sogar Tränengas unter das Wasser gemischt, um den zwingenden Druck auf die sich widersetzenden Demonstranten zu erhöhen.

Dabei sollte aber nie aus den Augen verloren werden, dass der Einsatz von Wasserwerfern und Tränengas die letzte Handlungsmöglichkeit der Polizei darstellen sollte. Beinahe jeder Wasserwerfereinsatz wird gerichtlich auf seine Rechtmäßigkeit im konkreten Fall überprüft. Wird der Einsatz als nicht gerechtfertigt eingestuft, stehen den eventuell durch den Einsatz geschädigten Personen Schadensersatzansprüche zu. Zudem muss sich der Einsatzleiter einem innerbehördlichen Verfahren aussetzen.

Die grundsätzliche Zulässigkeit von Wasserwerfern und die Rechtmäßigkeit der Polizeidienstvorschrift PDV 122 hat auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bestätigt (BVerfG, 07.12.1998, Az.: 1 BvR 831/89).