Demonstration aufgelöst - muss man sich sofort entfernen?

Wurde eine Demonstration vom Versammlungsleiter oder von der Polizei aufgelöst, haben sich alle Teilnehmer der Demonstration sofort zu entfernen, sofern ihnen dies möglich ist und sie nicht eingeschlossen/abgeriegelt sind. Dies bestimmt § 13 Abs. 2 des Versammlungsgesetzes (VersG).

Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, kann die Polizei weiterhin diese Personen mit Platzverweisen belegen. Wird diesen Verweisen immer noch nicht nachgekommen, ist die Polizei dazu berechtigt, Personenkontrollen durchzuführen und die sich widersetzenden Teilnehmer in Gewahrsam zu nehmen.

Das Nichtentfernen von einer aufgelösten Demonstration stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden (vergleiche § 29 VersG).

vom 10.11.2010