In Deutschland gibt es bestimmte Bereiche, in denen grundsätzlich nicht demonstriert werden darf. Diese werden nach § 16 des Versammlungsgesetzes (VersG) als sogenannte "befriedete Bannkreise" bezeichnet.
Die Bannkreise befinden sich um staatliche Institutionen wie Bundestag, Bundesrat und Bundesverfassungsgericht. Dieses ist im "Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes" (BefBezG) geregelt. Auch um die 16 Länderparlamente befinden sich Bannkreise, die im Bannkreisgesetz des jeweiligen Bundeslandes geregelt sind.
Grund dieser Bannkreisregelung ist, dass die wichtigsten Staatsorgane sich nicht dem Druck einer demonstrierenden Menschenmenge ausgesetzt sehen müssen. Dadurch soll der Schutz dieser Organe und eine ungestörte Kontinuität ihrer Arbeit gewährleistet werden.
Dementsprechend gibt es in jedem "Bannkreisgesetz" auch gewisse Ausnahmen vom Demonstrationsverbot: Eine Demonstration ist fast immer ausnahmsweise zulässig, wenn die Arbeit der Organe nicht beeinträchtigt wird, also beispielsweise an Tagen, an denen keine Parlamentssitzungen stattfinden. Um dann eine Demonstration durchzuführen, bedarf es aber einer ausdrücklichen Genehmigung! Für eine solche bedarf es wiederum einer Anmeldung der Versammlung spätestens 7 Tage vor ihrer Durchführung (vergleiche § 3 Abs. 2 BefBezG).

