Muss man eine Demonstration anmelden oder genehmigen lassen?

Eine Demonstration muss in Deutschland gemäß § 14 des Versammlungsgesetzes (VersG) spätestens 48 Stunden vor ihrer Bekanntgabe bei den Behörden angemeldet werden. Dabei ist auch ein Versammlungsleiter anzugeben.

Oft ist diese Frist jedoch nicht einzuhalten, zum Beispiel, wenn es sich um Spontanversammlungen (Versammlung aufgrund eines nicht vorhersehbaren Ereignisses) handelt. Unterbleibt in einem solchen Fall die ordnungsgemäße Anmeldung oder wird die Frist nicht gewahrt, ist die Polizei aber noch nicht automatisch berechtigt, die Versammlung aufzulösen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat nämlich im sogenannten "Brokdorf-Beschluss" (BVerfG, 14.05.1985, Az.: 1 BvR 233, 341/81) für die Fälle der Spontanversammlungen entschieden, dass diese auch ohne Anmeldung oder Erlaubnis zulässig seien.

Eine Genehmigung der Demonstration darf die Behörde nur dann verweigern, wenn eine nicht spontan durchgeführte Demonstration nicht ordnungsgemäß angemeldet wurde. Ebenso kann sie die Genehmigung verweigern oder die Demonstration durch Auflagen einschränken, wenn durch die Durchführung der Veranstaltung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in Gefahr gerät. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn für die Zeit der Demonstration mit Ausschreitungen, Gewalttaten und anderen Straftaten zu rechnen ist und absehbar ist, dass die Polizei nicht in der Lage sein wird, die Demonstration zu kontrollieren.

vom 10.11.2010