Im für das Versammlungsrecht maßgeblichen Versammlungsgesetz (VersG) sind im § 15 Abs. 3 vier Fälle vorgesehen, in denen die Polizei dazu berechtigt ist, eine Demonstration aufzulösen:
Keine Anmeldung
Wurde die Versammlung nicht im voraus unter Wahrung der in der Regel erforderlichen Frist von 48 Stunden bei der zuständigen Behörde angemeldet, so kann die Demonstration von der Polizei aufgelöst werden. (Bei Spontanversammlungen gilt dies so nicht; diese sind auch ohne Anmeldung zulässig)
Abweichung von Angaben
Ebenso kann eine Demonstration aufgelöst werden, wenn sie von den gegenüber der Behörde gemachten Angaben abweicht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Zweck der Demonstration in Wirklichkeit ein anderer ist, als der angegebene (zum Beispiel wird eine faschistische Versammlung durchgeführt anstatt einer angemeldeten Demonstration für die Erhöhung von Hartz IV-Sätzen).
Nichtbeachtung von Auflagen
Auch kann die Polizei eine Demonstration auflösen, wenn die Auflagen, die die Behörde den Veranstaltern der Demonstration auferlegt hat, nicht eingehalten werden oder ihnen zuwider gehandelt wird.
Verbotene Versammlung wird durchgeführt
Zuletzt kann eine Demonstration auch dann aufgelöst werden, wenn die Voraussetzungen für ein Verbot dieser Demonstration vorliegen. Dies ist zum Beispiel der Fall bei einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei Durchführung der Veranstaltung. Dafür ist aber nach einer grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgericht notwendig, dass konkrete Sachverhalte und/oder Tatsachen vorliegen, die das Vorliegen einer Gefahr rechtfertigen; ein bloßer Verdacht oder Vermutungen reichen nicht aus (BVerfG, 14.05.1985, Az.: 1 BvR 233, 341/81). Auch wenn die Veranstaltung an einem Ort stattfindet, der dem Gedenken an die Opfer der Nationalsozialisten dient und durch die Demonstration die Würde der Opfer beeinträchtigt wird, kann sie aufgelöst werden.

