Beim Pachtvertrag über einen Kleingarten gelten gesonderte Regelungen, die die vertragliche Gestaltungsfreiheit ein wenig beschränken. So kann man z.B.
- die Höhe des Pachtzinses nicht frei vereinbaren. Sie darf höchstens den vierfachen Betrag des ortsüblichen Pachtzinses für Obst- und Gemüseanbau betragen, § 5 Abs. 1 Bundeskleingartengesetz (BKleingG).
- Ist die Pacht zu hoch, kann der Pächter diese auch noch 3 Jahre nach Zahlung vom Verpächter zurückverlangen.
- Die Größe des Kleingartens darf nicht größer sein als 400 m², sonst gilt er nicht als Kleingarten.
- Der Verpächter kann Aufwendungen für die Kleingartenanlage wie Wegebau, Verbesserungen etc. Ersatz vom Pächter verlangen, wenn diese Kosten nicht durch Leistung der Kleingärtner oder durch öffentliche Zuschüsse gedeckt wurden.
- Nach dem Bundeskleingartengesetz sind Pachtverträge für Kleingärten grundsätzlich unbefristet abzuschließen. Eine Befristung wie beim normalen Wohn- oder Gewerberaum ist unzulässig.
- Eine Kündigung ist ebenfalls nur in schriftlicher Form zulässig.
- Beim Tode des Kleingärtners endet der Pachtvertrag automatisch mit dem Ende des auf den Tod folgenden Monats, § 12 Abs. 1 Bundeskleingartengesetz (BKleingG).

