Der Verpächter kann von seinem Pfandrecht Gebrauch machen, wenn der Pächter den zu entrichtenden Pachtzins nicht vereinbarungsgemäß und pünktlich geleistet hat, dies regelt § 592 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Das Pfandrecht umfasst alle in die Pfandsache einbezogenen Gegenstände, mit Ausnahme derjenigen Gegenstände die pfändungsfrei sind. Insbesondere unterliegen auch landwirtschaftliches Inventar und Vieh entgegen dem § 811 Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) dem Pfandrecht des Verpächters.
vom 28.07.2010