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Hausdurchsuchung: Welche Rechte habe ich?
Jede Hausdurchsuchung bedeutet für den Betroffenen einen tiefgreifenden Eingriff in die Privatsphäre und ist deshalb nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Zur Durchführung einer Hausdurchsuchung ist grundsätzlich ein sog. Durchsuchungsbefehl nötig, ohne den die Durchsuchung nicht durchgeführt werden darf. Dieser muss von einem Richter erteilt werden und ist sowohl schriftlich, mündlich als auch telefonisch möglich. Er soll Angaben über den Tatvorwurf enthalten, außerdem Zweck, Ziel und Umfang der Durchsuchung bezeichnen. Findet die Durchsuchung nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Erteilung des Durchsuchungsbefehls statt, wird der Durchsuchungsbefehl unwirksam; es muss also ein neuer aus- oder die Maßnahme eingestellt werden. Die Ermittler müssen demjenigen, dessen Wohnung durchsucht werden soll, zunächst den Durchsuchungsbefehl zeigen, damit dieser sich vergewissern kann, dass die Maßnahme auch tatsächlich richterlich angeordnet wurde. Außerdem dürfen auch nur die Räume durchsucht werden, die im Durchsuchungsbefehl ausdrücklich bezeichnet sind.
Ein Durchsuchungsbefehl muss ausnahmsweise nicht erteilt werden, wenn sog. ,Gefahr im Verzug1 vorliegt, d. h. sofort eingeschritten werden muss, weil ansonsten zum Beispiel Beweise vernichtet werden. Wenn dann nicht rechtzeitig ein Richter erreicht werden kann, kann auch ein Staatsanwalt die Durchsuchung anordnen. Sofern Richter oder Staatsanwalt nicht selbst an der Durchsuchung teilnehmen, hat der Betroffene das Recht, zwei Gemeindemitglieder oder einen Gemeindebeamten als Zeugen hinzuziehen.
Zwar muss der Betroffene eine rechtmäßige Hausdurchsuchung dulden; das heißt aber nicht, dass er daran auch mitwirken muss. Auch Angaben zum Tatvorwurf muss der Betroffene nicht machen, er hat hier ein Schweigerecht. Er kann sich während der Durchsuchung grundsätzlich ungehindert in der Wohnung bewegen.
Während der Nachtzeit von 21:00 bis 04:00 im Sommer beziehungsweise bis 06:00 im Winter dürfen grundsätzlich keine Durchsuchungen durchgeführt werden, außer ein Beschuldigter wird auf frischer Tat verfolgt, es liegt Gefahr im Verzug vor oder die Durchsuchung wird durchgeführt um einen entflohenen Gefangenen zu ergreifen. Der Betroffene hat ein Anwesenheitsrecht während der Durchsuchung. Ist er nicht anwesend, soll nach Möglichkeit ein Vertreter hinzugezogen werden. Falls der Betroffene dies verlangt, sind nach Beendigung eine schriftliche Mitteilung über den Durchsuchungsgrund und eine Auflistung der beschlagnahmten Gegenstände anzufertigen. Einer solchen Beschlagnahme kann der Betroffene auch widersprechen; in diesem Fall muss ein Richter darüber entscheiden, ob der Gegenstand tatsächlich beschlagnahmt werden darf.
Zudem kann sich der Betroffene die Namen und Behördenzugehörigkeit der Durchsuchenden nennen lassen. Zur Durchsicht von Dokumenten ist nur der Staatsanwalt selbst befugt; der Betroffene kann daher der Durchsuchung von Dokumenten zum Beispiel durch Polizeibeamte widersprechen. Außerdem kann der Betroffene einen Rechtsanwalt informieren, der dann auch bei der Durchsuchung anwesend sein darf.
(AV, js)