Strafantrag und Strafanzeige - was ist der Unterschied?

Strafantrag und -anzeige sind, trotz des ähnlichen Wortlauts, zwei völlig verschiedene Rechtsinstitute.

Mit dem Begriff "Strafanzeige" auf der einen Seite ist die bloße Mitteilung eines Sachverhalts an die Strafverfolgungsbehörden gemeint. Die Behörden sollen dadurch Kenntnis von Delikten erlangen, um diese dann auch verfolgen zu können. Jeder Bürger kann eine solche Strafanzeige bei der Polizei, Staatsanwaltschaft oder bei Gericht einreichen, wenn er davon überzeugt ist, dass aufgrund eines Vorkommnisses eine Straftat vorliegt. Die Strafanzeige ist als reine Tatsachenmitteilung unwiderruflich.

Anders verhält es sich beim Strafantrag. Grundsätzlich wird die Staatsanwaltschaft als die Behörde, die für die Strafverfolgung zuständig ist, von Amts wegen tätig. Die Straftaten, bei welchen dies der Fall ist, werden Offizialdelikte genannt, beispielsweise Mord, Raub oder Betrug. Jedoch existieren vor allem auf dem Gebiet der Bagatellkriminalität Straftaten, die nur verfolgt werden, wenn der Verletzte auch einen Antrag stellt, den Strafantrag. Diese Straftaten heißen Antragsdelikte. Wichtiges Beispiel ist der Hausfriedensbruch. Bei diesen Straftaten wird die Staatsanwaltschaft, wenn kein Strafantrag gestellt ist, nicht tätig, auch wenn eine Straftat offensichtlich vorliegt.

Jedoch sind auch hiervon wiederum Ausnahmen zu machen: bei sog. eingeschränkten Antragsdelikten wie beispielsweise der Körperverletzung kann eine Strafverfolgung stattfinden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft bejaht wird, auch wenn kein Antrag vorliegt. Das öffentliche Interesse ersetzt dann den Strafantrag.

vom 26.12.2010