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Hat der Vater / die Mutter das Recht die Kinder Weihnachten zu sehen?
Grundsätzlich richten sich die Besuchsregeln nach den Vereinbarungen der Eltern. Lässt sich eine Einigung nicht erzielen, sollte man zunächst das Jugendamt einschalten. Kann auch durch das Jugendamt keine Einigung erzielt werden, wird diese durch ein Gericht ersetzt. Bei getrennt lebenden Eltern hat der nicht betreuende Elternteil daher ein Besuchs- oder Umgangsrecht. Dieses ist durch die Rechtsprechung umfangreich ausgestaltet worden. In der Regel urteilen die Gerichte ein 14-tägiges Umgangsrecht aus. Zudem wird zugesprochen, dass der nicht betreuende Elternteil das Kind auch an den hohen Feiertagen sehen darf. Dazu gehören auch die Weihnachtsfeiertage(vgl. Oberlandesgericht Brandenburg, 04.07.2002, Az.: 15 UF 25/02). In der Regel wird ein Tag der Weihnachtsfeiertage zugesprochen. Das Umgangsrecht soll für den Kind nämlich einen Ausgleich für den teilweisen Verlust eines Elternteils gewähren. Dieser Ausgleich ist nur gewährleistet, wenn auch Feiertage geteilt werden können.
(tw)
