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Schlagwörter:
, , , , , , , , ,Unberechtigter Schufaeintrag - wie Löschung verlangen?
Es sind zwei Fälle denkbar, in denen ein SCHUFA-Eintrag unberechtigt ist. Zum einen ist es der Fall, wenn richtige Informationen falsch oder falsche Informationen übermittelt und gespeichert wurden, zum anderen dann, wenn der Kunde seine Einwilligung zur Übermittlung seiner Daten gegenüber seinem Vertragspartner zurück nimmt.
Im ersten Fall entsprechen die Informationen der SCHUFA nicht den Tatsachen und der Betroffene kann gem. § 35 I BDSG eine Löschung verlangen. SCHUFA wird in diesem Fall die Richtigkeit der Daten prüfen. Wenn SCHUFA die Daten nicht innerhalb einer angemessenen Frist prüfen kann, wird der Eintrag bis zur Klärung gesperrt und nicht weiter übermittelt. Stellt sich die Unrichtigkeit der Daten schließlich heraus, so werden diese gelöscht.
Beruht der Fehler auf der Übermittlung unrichtiger Daten (oder unrichtigen Übermittlung) durch die übermittelnde Stelle (z.B. eine Bank), so ist der Eintrag nicht vom berechtigten Interesse der übermittelnden Stelle gedeckt und muss daher durch diese widerrufen oder berichtigt werden. Der Kunde hat in diesem Fall auch einen Anspruch gegenüber dieser übermittelnden Stelle (z.B. seiner Bank) darauf, dass diese die unrichtige Meldung bei der SCHUFA widerruft oder ggf. berichtigt (OLG Düsseldorf, Az. 1-15 U 196/04). Es lohnt sich also auch jene auf Stellung eines Löschungsantrags in Anspruch zu nehmen.
Im zweiten Fall (Rücknahme der Einwilligung) verliert die übermittelnde Stelle für die Zukunft das Recht, die von der SCHUFA-Klausel gedeckten Daten an die SCHUFA zu übermitteln (das gilt nicht für Negativmerkmale wie Vertragsverletzungen!). Die übermittelnde Stelle muss den Widerruf des Kunden der SCHUFA mitteilen. Wenn alle Geschäfte zwischen der übermittelnden Stelle und dem Kunden vor dem Widerruf bereits erledigt sind, löscht die SCHUFA sofort die gemeldeten Daten. Wenn die Geschäfte vor dem Widerruf der Einwilligung jedoch noch nicht erledigt waren, so ist die bisher erfolgte Eintragung berechtigt und es haben nur neue Eintragungen in Zukunft zu unterbleiben. Erstere können daher nur bei Unrichtigkeit gelöscht werden.
(PU, tw)

