Ebay: Der Verkäufer stellt sich als minderjährig heraus, was tun?

Für eBay gelten im Allgemeinen keine anderen Regeln als für andere Kaufverträge (vgl. Amtsgericht Wiesbaden, 06.09.2000, Az.: 92 C 2306/00).

So ist ein Minderjähriger bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nicht voll geschäftsfähig und muss grundsätzlich von seinen Eltern (oder sonstigem gesetzlichem Vertreter) vertreten werden. Hat der gesetzliche Vertreter nun nicht schon vorher in den Verkauf eingewilligt, ist das Geschäft schwebend unwirksam; es bleibt nur die Möglichkeit einer nachträglichen Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter. Verweigert er auch diese, ist das Geschäft endgültig unwirksam und muss rückabgewickelt werden.

Hier bietet sich zunächst eine einvernehmliche Lösung an zwischen dem Käufer und dem verkaufenden Minderjährigen an; notfalls lässt der unwirksame Vertrag jedoch auch gerichtlich rückabwickeln. Schwierigkeiten können aber auftreten, wenn der Minderjährige den Kaufpreis bereits erhalten und anderweitig ausgegeben hat; dann kann es passieren, dass er nicht zur Rückzahlung verpflichtet ist.