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Ebay: Muss ich den Käufer über ein Widerrufsrecht belehren?

Wer nur gelegentlich als Privatperson in geringem Umfang über eBay Handel treibt, gilt selbst als Verbraucher und muss dementsprechend seinem Kunden kein Widerrufs- oder Rückgaberecht einräumen. Daher muss er den Kunden auch nicht darüber belehren. Dagegen verhält es sich bei gewerblichen Händlern anders: wer als Unternehmer tätig wird, nutzt eBay als Fernkommunikationsmittel zum Vertragsabschluss und muss dem Käufer nach Willen des Gesetzgebers ein Widerrufsrecht gewähren und ihn auch darüber belehren. Alternativ dazu kann er auch ein Rückgaberecht einräumen.

Schwierig ist hier wohl die Frage zu beurteilen, ab wann ein Verkäufer als Unternehmer einzuordnen ist: als Indiz hierzu kann wohl die Einordnung als "Powerseller" gelten. So sehen es wohl auch die meisten deutschen Gerichte (Landgericht Mainz, 06.07.2005, Az.: 3 O 184/04; Oberlandesgericht Frankfurt, 27.06.2004, Az.: 6 W 54/04). Die Beweislast, ob der Verkäufer als Unternehmer tätig wird, liegt jedoch in Abweichung zu den allgemeinen Regeln bei diesem selbst (OLG Koblenz, 17.10.2005, Az.: 5 U 1145/05).

Auch, wer einen eBay-shop betreibt oder als Verkaufsagent tätig wird, handelt in der Regel als Unternehmer. Daneben ist in diesem Sinne ebenfalls ein Unternehmer, wer "im wirklichen Leben" beispielsweise eine Boutique betreibt und nur hin und wieder über eBay ein Kleidungsstück verkauft, sofern er nicht ausschließlich zu Privatzwecken tätig wird.

(AV, js)
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