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Ebay: Muss ich Gewährleistung oder eine Garantie für meine Auktionsgegenstände bieten?
Unabhängig, ob privater oder gewerblicher Verkäufer, der Abschluss des Kaufvertrags verpflichtet den Verkäufer zur Übereignung der Sache frei von Mängeln. Daher muss im Grundsatz jeder Verkäufer die gesetzliche Mängelgewährleistung bieten, d. h. im Fall eines Mangels entweder eine neue Sache liefern oder den Gegenstand reparieren. Werden diese Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, können noch andere Ansprüche auf den Verkäufer zukommen.
Der Unterschied zwischen privaten und gewerblichen Verkäufern besteht jedoch darin, dass ein privater Verkäufer diese Regeln in großem Umfang ausschließen kann. Dies sollte durch deutlichen Hinweis beispielsweise im Angebotstext geschehen. Wird kein Ausschluss vorgenommen, bleibt es bei der beschriebenen gesetzlichen Regelung. Bei einer Täuschung des Käufers über den Mangel, wenn also die Mangelhaftigkeit dem Verkäufer schon bekannt war, ist der Ausschluss unwirksam. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn der Gewährleistungsausschluss in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vorgenommen wird; hier besteht nicht nur die Gefahr, dass der Ausschluss unwirksam ist (vgl. Bundesgerichtshof, 15.11.2006, Az.: VIII ZR 3/06), es kann auch noch zu Abmahnungen durch Konkurrenten kommen.
Dem gewerblichen Verkäufer steht diese Möglichkeit zumindest im Verkehr mit einem privaten Käufer nicht oder zumindest nur stark eingeschränkt zu.
Zu beachten ist, dass der Verkäufer nur die Haftung für solche Mängel übernehmen muss, die zur Zeit der Übergabe an den Käufer bereits entstanden waren. Unerheblich ist, ob der Mangel schon entdeckt wurde; jedoch muss der Verkäufer nicht zum Beispiel für Materialermüdung haften.
Demgegenüber ist kein Verkäufer verpflichtet, eine Garantiehaftung zu übernehmen; eine solche kann die Haftung erweitern oder eine eigenständige Haftung begründen, sie ist jedoch freiwillig und vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben.
(AV, js)