Ebay: Verkäufer droht mit schlechter Bewertung - was tun?

Das eBay-Bewertungssystem soll Käufern und Verkäufern helfen, den jeweiligen Vertragspartner besser einschätzen zu können. Es ist daher wichtig, gute Bewertungen zu erhalten, weil davon auch der Erfolg auf der sonst anonymen eBay-Plattform abhängt. Eine schlechte Bewertung, die man als Käufer erhält, kann beim nächsten Verkauf ausschlaggebend für einen Misserfolg sein, weil der Käufer sonst keine anderen Möglichkeiten hat, die Zuverlässigkeit seines Gegenübers abzuwägen.Aufgrund dieser wichtigen Stellung der eBay-Bewertungen werden diese manchmal auch durch unberechtigt negative oder auch nur neutrale Bewertungen mit teils unsachlichen Kommentaren missbraucht, beispielsweise um einen niedrigeren oder höheren Kaufpreis im Nachhinein zu erreichen oder um den Käufer von der Durchsetzung seiner Gewährleistungsrechte abzuhalten.

Ebay hat dieses Problem erkannt und bietet die Möglichkeit einer eigenen Kommentierung der Bewertung; zudem können Bewertungen einvernehmlich zurückgenommen werden; der Kommentar bleibt dabei jedoch bestehen, nur ein Hinweis auf die Löschung wird hinzugefügt. In die Gesamtbewertung geht das Einzelfeedback dann nicht mehr ein.

Weiterhin löscht eBay selbst die streitige Bewertung unter bestimmten Umständen auf Antrag hin. Dies ist der Fall, wenn zum Beispiel der Inhalt beleidigend ist oder eine gerichtliche Entscheidung eine Löschung vorsieht.Daher stellt sich im Anschluss die Frage, wann ein Anspruch auf die Löschung überhaupt in Betracht kommt. Bislang gehen die Gerichte mit der Bejahung solcher Ansprüche eher zurückhaltend um, zumal es nicht immer ganz einfach ist, zwischen tatsächlich unrichtigen und subjektiv unwahren Behauptungen zu unterscheiden. Nur im Fall einer objektiv falschen Behauptung oder einer Beleidigung lässt sich wohl ein Anspruch auf Löschung bejahen. (Landgericht Düsseldorf, 18.02.2004, Az.: 12 O 6/04; Oberlandesgericht Oldenburg, 03.04.2006, Az.: 13 U 71/05 ; Landgericht Hannover, 13.05.2009, Az.: 6 O 102/08).

Daneben können wohl auch einfach in den Raum gestellte Behauptungen wie "Qualität minderwertig" ohne weitere Konkretisierung oder Begründung unter Umständen eine falsche Tatsachenbehauptung darstellen und zu einem Löschungsanspruch führen (Amtsgericht Dannenberg, 13.12.2005, Az.: 31 C 452/05).

Grundsätzlich kommt nach Eintragung der Bewertung unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Strafbarkeit des Drohenden wegen Beleidigung (§ 185 StGB), in krasseren Fällen wegen Nötigung (§ 240 StGB) in Betracht. Aufgrund der noch recht uneinheitlichen Rechtsprechung ist jedoch zu empfehlen, sich zunächst an einer gütlichen Einigung zu versuchen. Erst, wenn hier kein Erfolg erzielt wird, sollte eine gerichtliche Lösung angestrebt werden.