Die Echtheit einer Ware ist gehört zu deren Eigenschaften, für die der Verkäufer einzustehen hat. Ist die Ware nicht echt und ist dies für den Käufer nicht erkennbar, so stellt dies einen Mangel dar, was den Käufer wiederum dazu berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (Amtsgericht Neu-Ulm, 17.3.2004, Az.: 1 C 0943/03) oder gegebenenfalls Schadensersatz zu verlangen.
Auch hier sollte zunächst der Kontakt zum Verkäufer gesucht werden. Lassen sich die Probleme nicht aus der Welt schaffen, sollte eine Frist zur Lieferung eines nicht gefälschten Produkts gesetzt werden. Liefert der Verkäufer nicht, kann der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären und den gezahlten Kaufpreis zurückverlangen. Der Verkäufer muss die gefälschte Ware dann auch zurücknehmen. Unter Umständen muss sich der Käufer jedoch ein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn offensichtlich war, dass zu dem angebotenen Preis keine Markenware verkauft wird.
Der Kauf eines gefälschten Produkts ist hingegen im Regelfall nicht strafbar, insbesondere, wenn keine Anhaltspunkte beim Kauf vorliegen, dass die Ware tatsächlich nicht gefälscht ist.

