Wer trägt die Ebaygebühren?

Die eBay-Gebühren trägt grundsätzlich derjenige, der das Angebot einstellt, also der Verkäufer. Dabei wird bei eBay zum einen Angebotsgebühr erhoben, die auch in dem Fall, dass die Ware nicht verkauft wird, nicht zurückerstattet wird, zum anderen eine zusätzliche Verkaufsprovision, die nur fällig wird, wenn die Ware erfolgreich verkauft wird. Die Provision wird nach der Höhe des Verkaufspreises bestimmt, die Angebotsgebühr richtet sich nach dem Startpreis der Ware sowie etwaigen Zusatzleistungen, die gesondert gebucht werden können, zum Beispiel Galeriebilder oder ähnliches. Ein Vorsteuerabzug für Gewerbetreibende ist aufgrund des Sitzes von eBay im Ausland nicht möglich.

Die häufig auf Angebotsseiten anzutreffende Formulierung "eBay-Gebühren übernehmen wir" wird dabei nach Ansicht des Oberlandesgerichtes Hamm (Oberlandesgericht Hamm, 17.11.2009, Az.: 4 U 148/09) nicht als unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten, die zu einer Abmahnung durch Konkurrenten führen könnte, angesehen. Im Gegenzug ist das Oberlandesgericht Hamburg jedoch der Auffassung, dass mit der Aussage "eBay ich, Versand der Käufer" gerade eine solche unzulässige Werbung vorliege (Oberlandesgericht Hamburg, 12.09.2007, Az.: 5 W 129/07), da bereits die eBay-Vertragsbedingungen die Kostenübernahme durch den Verkäufer vorsehen.

Eine Besonderheit in diesem Zusammenhang bilden die so genannten 0-Cent-Auktionen: hier darf ein Produkt nur in eine Kategorie für einen Startpreis in Höhe von einem Euro eingestellt werden; eBay verlangt dann keine Angebotsgebühr, auch ein Galeriebild ist kostenlos. Dieses Angebot ist jedoch auf 100 Auktionen im Monat pro Verkäufer begrenzt.