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Schlagwörter:
, , , , , , ,Arbeitgeber pleite: Kündigung wegen Insolvenz möglich?
Ist der Arbeitgeber pleite, so hat er meist auch keine sinnvolle Beschäftigung für seine Arbeitnehmer mehr. Einen eigenen Kündigungsgrund wegen "Insolvenz" gibt es nicht. Es gelten daher die allgemeinen Regeln. Daher kann auch der gesetzliche Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) eingreifen. Die Insolvenz kann dabei insbesondere einen betriebsbedingten Grund zur Kündigung darstellen im Sinne von § 1 KSchG. Nach dem KSchG sind eine Sozialauswahl und die Beteiligung des Betriebsrates zu beachten, sofern letzterer gebildet wurde. Insofern können Sie auch in der Insolvenz eine Kündigung vor dem Arbeitsgericht auf die Wirksamkeit prüfen. Allerdings müssen Sie innerhalb von drei Wochen gegen die Kündigung vor Gericht ziehen, da die Kündigungsschutzklage ansonsten verspätet ist.
Lediglich § 103 InsO sieht eine Besonderheit vor: Wurde der Arbeitsvertrag zwar schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen, das Arbeitsverhältnis jedoch noch nicht in Vollzug gesetzt, kann der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Vertrages verweigern. Einer Kündigung bedarf es dann nicht. (tw)
Lediglich § 103 InsO sieht eine Besonderheit vor: Wurde der Arbeitsvertrag zwar schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen, das Arbeitsverhältnis jedoch noch nicht in Vollzug gesetzt, kann der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Vertrages verweigern. Einer Kündigung bedarf es dann nicht. (tw)

