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Reiserücktritt wegen Schweinegrippe im Urlaubsland möglich?
Die Schweinegrippe ist mittlerweile allgegenwärtig. Müssen Reisen aus beruflichen oder auch privaten Gründen in eine Region unternommen werden, in der die Schweinegrippe besonders häufig auftritt, so mag man auf den Gedanken kommen, die Reise lieber zu verschieben oder abzusagen. Jedoch fragt sich, ob ein Reiserücktritt wegen der Schweinegrippe im Urlaubsland so einfach möglich ist. Besonders relevant ist, ob der Urlauber die Kosten für die abgesagte Reise selbst tragen muss oder von dem Reiseunternehmen erstattet verlangen kann.
Nach § 651j Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann ein Reisevertrag grundsätzlich nur in Fällen höherer Gewalt gekündigt werden. Dazu gehören beispielsweise Krieg und Unruhen oder generelle Epedemien. Keine höhere Gewalt liegt jedoch vor wenn nur das allgemeine Lebensrisiko betroffen ist. Die Pandemiestufe 6 reicht aber für sich alleine noch nicht aus, um höhere Gewalt zu bejahen. Dafür wäre schon eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts für das betroffene Land nötig. Teilweise haben die Gerichte für die Fälle von SARS in China entschieden, dass eine Reisewarnung nicht nötig sei, um von höherer Gewalt zu sprechen (AG Augsburg, Az.: 14 C 4608/09). Auch der Bundesgerichtshof hat festgstellt, dass es ausreicht wenn mit dem Eintritt eines schädigenden Ereignisses für Leib und Leben mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist (Bundesgerichtshof, vom 15.10.2002, Az.: X ZR 147/01). Ob dieses allerdings für die Schweinegrippe zutrifft mag stark bezweifelt werden. Insofern ist nicht zu raten, Flüge oder Reisen zu stornieren, da ungewiss ist, ob die Kosten vom Veranstalter erstattet werden müssen. (tw)
Nach § 651j Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann ein Reisevertrag grundsätzlich nur in Fällen höherer Gewalt gekündigt werden. Dazu gehören beispielsweise Krieg und Unruhen oder generelle Epedemien. Keine höhere Gewalt liegt jedoch vor wenn nur das allgemeine Lebensrisiko betroffen ist. Die Pandemiestufe 6 reicht aber für sich alleine noch nicht aus, um höhere Gewalt zu bejahen. Dafür wäre schon eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts für das betroffene Land nötig. Teilweise haben die Gerichte für die Fälle von SARS in China entschieden, dass eine Reisewarnung nicht nötig sei, um von höherer Gewalt zu sprechen (AG Augsburg, Az.: 14 C 4608/09). Auch der Bundesgerichtshof hat festgstellt, dass es ausreicht wenn mit dem Eintritt eines schädigenden Ereignisses für Leib und Leben mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist (Bundesgerichtshof, vom 15.10.2002, Az.: X ZR 147/01). Ob dieses allerdings für die Schweinegrippe zutrifft mag stark bezweifelt werden. Insofern ist nicht zu raten, Flüge oder Reisen zu stornieren, da ungewiss ist, ob die Kosten vom Veranstalter erstattet werden müssen. (tw)
