Ich werde von einem Stalker belästigt, der die Strafbarkeitsgrenzen nicht überschreitet. Was tun?

Bei einem Stalker, der bestimmte Strafbarkeitsgrenzen nicht überschreitet, kann sich ein Vorgehen zum Teil besonders schwierig gestalten. Es bleibt zumindest ein Vorgehen mittels zivilrechtlicher Instrumente. So kann gegen einen Stalker, der jemanden verfolgt, sich aus irgendwelchen Gründen aber nicht strafbar macht, beispielsweise weil er wegen einer psychischen Störung schuldlos handelt, eine so genannte "Bannmeile" am zuständigen Gericht beantragt werden; dem Verfolger wird verboten, sich dem Opfer weiter als eine gewisse Entfernung zu nähern. Auch kann unter Umständen bei Gericht ein Unterlassungsanspruch durchgesetzt werden, mit dem dem Stalker aufgegeben wird, die Handlung, durch die er das Opfer belästigt, in Zukunft zu unterlassen. Zudem können durch die Polizei bereits im Vorfeld unabhängig von einer Strafbarkeit des Täters Maßnahmen ergriffen werden, beispielsweise Platzverweise oder Kontaktverbote. Selbsthilfe, also beispielsweise Drohungen oder Schläge, sollte hingegen nicht angewandt werden. Hier kann sich das Opfer selbst strafbar machen. Daher sollte zunächst immer die Polizei oder eine andere neutrale Instanz hinzugezogen werden.