Das Nachstellen durch einen Stalker kann nicht nur lästig und unangenehm sein, sondern in schlimmeren Fällen auch die Gesundheit in Mitleidenschaft ziehen oder schlimmstenfalls lebensgefährdend sein. Daher sollte, wenn bekannt wird, dass es einen Stalker gibt, nicht gezögert werden und sofort Maßnahmen ergriffen werden. Wenig sinnvoll wird es meist sein, sich selbst mit dem Stalker auseinanderzusetzen und ihn dazu zu bewegen, von seinem Vorhaben abzusehen. Denn häufig liegt ein psychischer Defekt oder Ähnliches beim Täter vor, so dass ein Laie, der die Übergriffe so beenden will, schnell an seine Grenzen stößt. Will man solche Maßnahmen ergreifen und das Problem gewissermaßen gütlich lösen, sollte man zumindest einen geschulten Profi, beispielsweise einen Psychologen oder Pädagogen, hinzuziehen, nicht zuletzt, um seinen eigenen psychischen Belastungen, die durch den Stalker oftmals hervorgerufen werden, wirksam zu begegnen.
Fruchtet dies nicht, kann man die Polizei einschalten und Anzeige gegen den Stalker erstatten, woraufhin Ermittlungen anstellt werden, sofern bereits ein strafbares Verhalten vorliegt. Dabei ist egal, ob der Täter dem Opfer bekannt oder unbekannt ist, gerade das muss die Polizei ja auch herausfinden. Sind die Ermittlungen abgeschlossen, kann ein Richter auf Grund der Ergebnisse den Täter verurteilen. Hier kommen Geld- oder Freiheitsstrafen in Betracht. In krassen Fällen kann der Täter hier auch schon vor Verurteilung in die so genannte Untersuchungshaft genommen werden. Daneben kann die Polizei auch präventiv tätig werden. Sie kann im Vorfeld beispielsweise Platzverweise erteilen oder auch ein so genanntes Kontaktverbot aussprechen. Auch zivilrechtlich kann man gegen einen Stalker vorgehen. Man kann gerichtlich einen so genannten Unterlassungsanspruch durchsetzen; die Folge ist, dass dem Täter aufgegeben wird, sich dem Opfer beispielsweise nicht mehr zu nähern oder andere Handlungen zu unterlassen. Verstößt er erneut gegen diese Anordnung, muss er eine Geldentschädigung zahlen. Dem Zweck der Verbesserung des zivilrechtlichen Schutzes in solchen Fällen dient daneben das so genannte Gewaltschutzgesetz; Hiernach können ebenfalls Anordnungen im Sinne einer "Bannmeile" durch das zuständige Gericht ausgesprochen werden. Verstößt der Täter demnach gegen die Anordnung der "Bannmeile", macht er sich nach dem Gewaltschutzgesetz sogar strafbar. Keinesfalls sollte zu Selbsthilfe gegriffen werden und der Stalker beispielsweise verprügelt oder ihm mit körperlichen Konsequenzen gedroht werden: die Gefahr, dass sich das Opfer selbst strafbar macht, ist zu groß.

