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Wann ist meine Stimmenabgabe bei der Wahl ungültig?

Zunächst ist die Stimmenabgabe ungültig, wenn sie nicht spätestens bis 18.00 Uhr des Wahltages erfolgt. Nach § 39 Bundeswahlgesetz (BWG) ist die Stimme zudem ungültig, wenn der Stimmzettel den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder einen Zusatz oder Vorbehalt enthält. Kreuzt der Wähler also mehrere Parteien oder mehrere Wahlkreiskandidaten an, kann sein Wille nicht erkannt werden und seine Stimme ist ungültig. Notiert er auf dem Stimmzettel, dass seine Stimme nur unter einem Vorbehalt abgegeben wird, ist sie ebenfalls ungültig. Des weiteren wird die Stimmenabgabe ungültig, wenn sie mit den Grundsätzen der Wahl nicht vereinbar ist. Aufgrund des Wahlgeheimnisses ist es somit erforderlich, dass die Wahl anonym bleibt. Versieht der Wähler den Wahlzettel mit seinem Namen, wird seine Stimme ungültig. (tw)
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