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Was bedeutet die Fünf-Prozent-Klausel bei der Wahl zum Deutschen Bundestag?

Diese sog. Sperrklausel ist in § 6 Absatz 6 Bundeswahlgesetz (BWG) geregelt und soll einer Zersplitterung des Bundestages in unzählige kleine Fraktionen entgegenwirken, stabile Mehrheiten fördern und so die Handlungsfähigkeit des Bundestages sichern. Eine Partei zieht somit erst ab 5% der Wählerstimmen in den Bundestag ein. Scheitert sie an dieser 5%-Hürde, erhält sie keine Sitze im Bundestag, sie ist gesperrt. Dies führt dazu, dass kleine neue Parteien einen besonders schwierigen Start haben. Die Wähler wissen, dass ihre Stimme im Ergebnis keine Berücksichtigung findet, wenn die von ihnen gewählte Partei an der 5%-Hürde scheitert und entscheiden sich daher oft gegen die Wahl der kleinen Parteien.

Kritiker meinen, dieses Verlorengehen der Stimmen widerspreche dem Prinzip der Gleichheit der Wahl. Zudem widerspreche es dem Demokratieprinzip, dass Minderheiten im Bundestag nicht vertreten seien. Das Bundesverfassungsgericht erklärte die 5%-Klausel für verfassungsgemäß, indem es argumentierte, Gleichheit der Wahl bedeutete nicht, dass jede Stimme den gleichen Erfolgswert habe, sondern dass jede Stimme den gleichen Zählwert habe. Dies sei auch im Hinblick auf die 5%-Klausel gewahrt. Ein funktionsfähiger Bundestag sei zudem gewichtiger, als die exakte Widerspiegelung des politischen Willens der Wähler.

Erlangt eine Partei jedoch über die Erststimmen mindestens drei Direktmandate, ziehen diese direkt gewählten Abgeordneten dennoch in den Bundestag ein, unabhängig von der Fünf-Prozent-Klausel. (tw)
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