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Ist der Anwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet?

Ja, der Anwalt ist verpflichtet über alle Vorgänge in der Kanzlei Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Pflicht trifft übrigens nicht nur ihn selbst, sondern auch die Angestellten oder beispielsweise Praktikanten in der Kanzlei. Das bedeutet, dass über Ihren Fall keine Details die Kanzleiräume verlassen dürfen. Wer sich daran nicht hält, der macht sich sogar nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar.
Die Verschwiegenheitsverpflichtung bedeutet allerdings auch, dass Sie nicht ohne weiters Ihren Ehegatten beim Anwalt anrufen lassen dürfen, um sich nach dem Stand des Verfahrens zu erkundigen. Ist Ihr Ehegatte nicht ebenfalls an dem Mandat beteiligt, so darf der Rechtsanwalt ohne eine besondere Vollmacht keine Informationen an den Ehegatten, die Eltern oder Verwandte herausgeben.
Im Übrigen darf der Rechtsanwalt in derselben Rechtssache immer nur eine Partei vertreten. Vertritt er sowohl sie, als auch Ihren Gegner und lässt dabei Informationen, die Sie ihm anvertraut haben, dem Gegner zu Gute kommen, so begeht er einen sogenannten "Parteiverrat". Dieser ist in § 356 StGB und Strafe gestellt. (tw)
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