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Können Anwälte Erfolgshonorare vereinbaren?

Nein grundsätzlich können Anwälte im Gegensatz zu Ihren amerikanischen Kollegen keine Erfolgshonorare vereinbaren. Wird ein Erfolgshonorar dennoch vereinbart, so ist das sittenwidrig und daher nichtig. Diese Regelung ist auch sinnvoll, denn die horrenden Summen, die teilweise in den amerikanischen Prozessen dem Kläger zugesprochen werden, gehen meist zu einem Großteil für das Anwaltshonorar drauf. Zudem ist nach deutschem Verständnis der Rechtsanwalt ein "Organ der Rechtspflege". Er soll vorallem unabhängig zu Rechtsfrieden verhelfen. Ist er in seinem Gehalt aber abhängig davon, ob der Prozess gewonnen wird oder nicht, so ist er gerade nicht mehr unabhängig. Eine sachgerechte, insbesondere außergerichtliche Lösung würde dann meist nicht mehr vorgeschlagen werden.

Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass es zu diesem Grundsatz auch engbeschränkte Ausnahmen geben darf. Daher hat der Gesetzgeber am 25.04.08 das Gesetz zu den anwaltlichen Erfolgshonoraren verabschiedet. Demnach sind in Anlehnung an das Urteil des Bundesverfassungsgericht Erfolgshonorare dann zulässig, wenn der Kläger sich in schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet und den Anwalt eigentlich nicht bezahlen kann. Würde er ohne ein Erfolgshonorar seine Rechte nicht verfolgen, so kann dieses vereinbart werden. Geregelt ist das in § 4a des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Durch diese Möglichkeit mindert sich das Prozesskostenrisiko deutlich. Ganz aufgehoben ist es freilich nicht. Unterliegt man nämlich im Gerichtsprozess, so müssen immer noch die Rechtsverfolgungskosten der Gegenseite und die Gerichtskosten ersetzt werden. (tw)
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