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, , , , , , , , , , , ,Haftungsausschluss beim Friseur: Keine Haftung für verschnittene Haare?
Für Handwerksfehler beim Friseurbesuch muss der Friseur einstehen und dem Kunden gegebenenfalls Schadensersatz oder Schmerzensgeld bezahlen. Ein findiger Friseur mag auf den Gedanken kommen einen Haftungsausschluss zu vereinbaren. Jedoch stellen solche Ausschlüsse in der Regel allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) dar. Diese sind nicht immer zulässig. So kann der Friseur seine Haftung beispielsweise nicht für grobe Behandlungsfehler ausschließen. Dieses würde den Kunden unangemessen benachteiligen und ist daher eine unwirksame Bestimmung, sodass Gerichte dem Kunden dennoch Schadensersatz oder Schmerzensgeld zusprechen können.
Allerdings ist es für Frisöre ratsam, dass sie sich bei manchen Behandlungen gegebenenfalls das Einverständnis per Unterschrift vom Kunden holen. Gerade wenn die Haare des Friseurbesuchers schon stark geschädigt sind und nicht sicher ist, ob diese eine Behandlung, wie z.B. eine Dauerwelle oder Blondierung unbeschadet überstehen, so kann der Friseur später nachweisen dass er über die Risiken aufgeklärt hat. Gerichte verlangen nämlich vom Friseur, dass er über mögliche Risiken aufklärt (Amtsgericht Erkelenz Az.: 8 C 351 / 08). (tw)
Allerdings ist es für Frisöre ratsam, dass sie sich bei manchen Behandlungen gegebenenfalls das Einverständnis per Unterschrift vom Kunden holen. Gerade wenn die Haare des Friseurbesuchers schon stark geschädigt sind und nicht sicher ist, ob diese eine Behandlung, wie z.B. eine Dauerwelle oder Blondierung unbeschadet überstehen, so kann der Friseur später nachweisen dass er über die Risiken aufgeklärt hat. Gerichte verlangen nämlich vom Friseur, dass er über mögliche Risiken aufklärt (Amtsgericht Erkelenz Az.: 8 C 351 / 08). (tw)

