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Gebühren von Inkassobüro: Muss ich zahlen? Wie hoch dürfen Inkassogebühren sein?

Ja. Generell sind Inkassokosten als Verzugsschaden zu erstatten, wenn der Anspruch des Gläubigers besteht. Diese werden jedoch nur fällig, wenn die Einschaltung des Inkassounternehmens nicht völlig sinnlos erscheint. Demnach sind Inkassokosten nicht zu erstatten, wenn der Gläubiger Anhaltspunkte dafür hatte, dass der Schuldner komplett Zahlungsunwillig oder –unfähig ist (NJW-RR 1987 S. 15). In diesen Fällen ist somit keine außergerichtliche Einigung zu erwarten, weshalb die Einschaltung eines Anwalts der nächste Schritt ist. Damit der Schuldner in einem solchen Fall nicht doppelt zahlen muss, werden folglich keine Inkassokosten fällig.
Die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs spiegelt die Kosten des Inkassounternehmens wieder. Üblich sind hier prozentuale Vergütungen in Höhe von 5-10% der Forderungssumme. Als Maßstab, der nicht überschritten werden darf, gelten die Rechtsanwaltsgebühren nach dem Rechtsvergütungsgesetz. (OLG Köln vom 17.10.2003 Az: 6 U 60/03).
Einen festgeschriebenen Betrag gestaffelt an der Forderungshöhe existiert nicht. Kontoführungsgebühren, Auslagen sowie der Ersatz der Umsatzsteuer sind in der Regel in den Inkassokosten enthalten.
Diese Kosten können auch fällig werden, wenn das Inkassounternehmen nicht Erfolg hat und der Rechtsstreit an einen Anwalt weitergereicht wird. Zuzüglich kann das Inkassobüro im Falle eines vermittelnden Erfolgs eine Vergleichsvergütung verlangen. (JG, tw)
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