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Inkassounternehmen ohne Mahnung eingeschaltet - ist das rechtens?
Ein Inkassounternehmen darf auch, ohne eine vorherige Mahnung eingeschaltet werden. Ein Inkassounternehmen oder auch Inkassobüro, ist ein Unternehmen, das seinem Vertragspartner, also Ihren Gläubiger, dabei unterstützt das ihm geschuldete Geld einzutreiben. Der Gläubiger Ihrer Forderung gibt diesem Unternehmen das Recht die Forderung an seiner Stelle einzuziehen. Dies geschieht entweder dadurch, dass der Gläubiger der Forderung diese an das Inkassounternehmen abtritt oder dem Inkassobüro eine Vollmacht darüber erteilt die Forderung einzuziehen.
Der Gläubiger ist nicht dazu verpflichtet eine Mahnung persönlich auszusprechen. Eine Mahnung ist eine Aufforderung an den Schuldner eine fällige Forderung zu begleichen.
Sofern die von Ihnen geschuldete Leistung fällig ist, und Sie dennoch nicht die Leistung erbracht haben, kann auch ein Inkassobüro die Mahnung an Stelle des Gläubigers aussprechen. Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem an ein Gläubiger einen Anspruch geltend machen kann und der Schuldner ihn erfüllen muss.
In der Regel ist dieser Zeitpunkt vertraglich geregelt oder ergibt sich aus den Umständen des Vertrages. Wenn beides nicht der Fall ist, kann der Gläubiger im Zweifel die Leistung sofort verlangen. Leisten Sie auf diese erste Mahnung des Schuldners nicht, so geraten Sie in Verzug und müssen die Kosten der Rechtsverfolgung ab da tragen. Vor der Mahnung besteht diese Pflicht nicht. (SAS, tw)
Der Gläubiger ist nicht dazu verpflichtet eine Mahnung persönlich auszusprechen. Eine Mahnung ist eine Aufforderung an den Schuldner eine fällige Forderung zu begleichen.
Sofern die von Ihnen geschuldete Leistung fällig ist, und Sie dennoch nicht die Leistung erbracht haben, kann auch ein Inkassobüro die Mahnung an Stelle des Gläubigers aussprechen. Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem an ein Gläubiger einen Anspruch geltend machen kann und der Schuldner ihn erfüllen muss.
In der Regel ist dieser Zeitpunkt vertraglich geregelt oder ergibt sich aus den Umständen des Vertrages. Wenn beides nicht der Fall ist, kann der Gläubiger im Zweifel die Leistung sofort verlangen. Leisten Sie auf diese erste Mahnung des Schuldners nicht, so geraten Sie in Verzug und müssen die Kosten der Rechtsverfolgung ab da tragen. Vor der Mahnung besteht diese Pflicht nicht. (SAS, tw)
